§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen:

Heimat- und Trachtenverein „Donautaler Regensburg e.V .

 und hat seinen Sitz in Regensburg.


Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Zweck

 Der Zweck des Vereins ist:

  • Pflege und Förderung der Heimat- und Volkstracht;
  • Pflege der Volkstänze;
  • Pflege alter Volkssitten und Gebräuche;
  • Pflege der Volkslieder und des Laienspiels;
  • Förderung der Heimatliteratur;
  • Schutz und Pflege historischer Heimatwerte;



     §3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

   §4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                                                                                                                                        §5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Pfarrei St. Bonifaz, zur Verwendung des Kindergartens, Killermannstraße 24,

93049 Regensburg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 7 Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft ist möglich: aktiv, passiv und ehrenhalber.

Aktive und passive Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme durch Beschluss des Ausschusses entschieden wird.

Ehrenmitglied kann eine Person nur werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Hierüber entscheidet der Ausschuss.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

Tod.

Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen des Vorstandes zu richten ist.

Die bereits zu Beginn des Jahres, in dem die Mitgliedschaft gekündigt wird, bezahlten Beiträge, werden nicht erstattet.

Die im Besitz des Mitgliedes befindlichen vereinseigenen Gegenstände und Volkstracht sind bei Austritt unverzüglich zurückzugeben.

Durch Ausschluss.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen durch Beschluss des Ausschusses, wenn das auszuschließende Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung

                                                                                                                           § 8 Beitrag

Der Jahresbeitrag ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

Der Jahresbeitrag wird im Monat Februar des laufenden Kalenderjahres durch Lastschriftverfahren eingezogen.

                                                                                                                    § 9  Mitgliederrechte

 

Die Mitgliedschaft berechtigt:

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der, der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

Zum Erhalt eines Hochzeitsgeschenkes bei eigener Hochzeit.

Auf Erweisen der letzen Ehre bei Tod, in Form einer Kranzspende, sowie auf Anwesenheit der Vereinsfahne bei der Beerdigungsfeier.

§ 10 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand,

der Ausschuss,

die Mitgliederversammlung

§ 11  Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden,

dem zweiten Vorsitzenden.

Der Vorstand, der alle zwei Jahre gewählt wird, bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein.

Beide Vorstandsmitglieder sind jedoch für sich allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

§ 12 Ausschuss

 

Der Ausschuss besteht aus:

Erstem Schriftführer,
Erstem Kassier,
Jugendleiter,
Vortänzer,
Deandlvertreterin,
zwei Beisitzern, die zugleich das Amt der Kassenprüfer ausüben.

Der Ausschuss, der alle zwei Jahre gewählt wird, bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss ordnungsgemäß bestellt ist.

Der Schriftführer erledigt die nach Anweisung des Vorstandes schriftlichen Arbeiten.

Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassier Buch.

Vortänzer und Deandlvertreterin haben an den Vereinsabenden die Tänze zu leiten. Dem Vortänzer und der Deandlvertreterin ist stets Folge zu leisten.


  § 13 Erweiterter Ausschuss

 

Der erweiterte Ausschuss besteht aus.


zweitem Schriftführer,
zweitem Kassier,
lnventarverwalter,
Fähnrich,
Musikwart,
Trachtenzeitungskassier.

§ 14 Mitgliederversammlung

 

Die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Die Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder (alle zwei Jahre).

Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Ausschusses.

Die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses (alle zwei Jahre).

Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die nach Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im Monat Januar durch den Vorstand einberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vor der stattfindenden Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt.

In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vor der stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.Jedes Mitglied hat bei der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15 Satzungsänderung

 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 16 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der stattfindenden Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.

Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.

Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösungsgeschäfte zwei Liquidatoren.